|
Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus festgelegt werden Erneut (vgl. Urt. v. 4.7.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455) hat der II. Zivilsenat heute darüber entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im voraus vereinbarten Grenze bedarf. Klägerin ist in beiden Verfahren eine Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten 1991 bzw. 1992 mit einem betragsmäßig feststehenden Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachschüssen“ bezeichneten Geldbeträgen, die erforderlich sind, sog. „Unterdeckungen“ auszugleichen, in Anspruch genommen. Die Beklagten verweigern die geforderten Nachzahlungen unter Berufung auf § 707 BGB. Danach ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser gegenüber weder verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Davon zu unterscheiden ist die – im vorliegenden Fall unerhebliche – Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Die Vorinstanzen haben jeweils angenommen, die Beklagten seien wirksam durch die gefassten Mehrheitsbeschlüsse verpflichtet worden, die Nachzahlungen zu leisten; sie haben deshalb den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die im Verfahren II ZR 126/04 vom Senat und im Verfahren II ZR 306/04 vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der jeweiligen Beklagten. Der II. Zivilsenat hat auf die Revisionen der Beklagten beide Klagen abgewiesen, weil einer Nachzahlungsverpflichtung § 707 BGB, der den Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten schützen will, entgegensteht. In beiden Fällen war nämlich die Nachschusspflicht weder als solche im Gesellschaftsvertrag mit der erforderlichen Deutlichkeit niedergelegt worden, noch konnte sie durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Abweichend von § 707 BGB, der dispositiv ist, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt. Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird. Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes (vgl. zuletzt Urt. vom 04.07.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455). Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, „soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten“ oder „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, einem Mehrheitsbeschluss, auch wenn er eine Beitragserhöhung betrifft, zuzustimmen, hat der II. Zivilsenat in beiden Fällen verneint. Urteile vom 23. Januar 2006 II ZR 306/04 - AG Charlottenburg - 206 C 176/04 ./. LG Berlin - 52 S 298/04 und II ZR 126/04 – LG Augsburg - 1 0 739/02 ./. OLG München - 30 U 705/03 Karlsruhe, den 23. Januar 2006 Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer „auf Vorrat“ gegründeten GmbH, wenn der Einlagebetrag sogleich an den Gesellschafter zurückgezahlt wird Der II. Zivilsenat hatte heute erneut (vgl. Urt. v. 21. November 2005 – II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203) über die von Instanzgerichten unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, wie im Rahmen der Kapitalaufbringung einer neu gegründeten GmbH der Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, dass der Gesellschafter den geschuldeten Einlagebetrag an die Gesellschaft zahlt, ihn aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zurückerhält (sog. „Hin- und Herzahlen“). Nach den das deutsche Kapitalschutzsystem prägenden, auf einen Mindestschutz der Gläubiger bedachten Regeln muss der Gesellschafter einer GmbH die geschuldete Einlage ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen (Kapitalaufbringung) und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung): Gegen diese Regeln wird in der Praxis öfter verstoßen. Im Rahmen der Kapitalaufbringung geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern. Die Folgen eines solchen Verhaltens waren in dem heute entschiedenen Fall zu beurteilen: Der Kläger ist seit 2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese war im April 1997 von der Beklagten als sog. „Vorratsgesellschaft“ gegründet worden. Nach der Gründung zahlte die Beklagte zunächst die Stammeinlage ein. Die Zahlung floss allerdings unmittelbar darauf an sie zurück. Dabei lag der Rückzahlung angeblich eine Treuhandabrede zugrunde, wonach der Gesellschafter das Geld zugunsten der Vorratsgesellschaft anlegen sollte. Zwei Monate später übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf einen Dritten. Im Zuge dessen zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe der Stammeinlage an die Schuldnerin. Der Kläger hat diese Zahlung mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte selbst aufgrund der Treuhandabrede hat leisten wollen, nicht als Einlageleistung gelten lassen wollen und von der Beklagten die nochmalige Zahlung der Stammeinlage verlangt. In den Vorinstanzen hat der Kläger im Wesentlichen Recht bekommen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch das ursprüngliche Hin- und Herzahlen habe die Beklagte ihre Einlageschuld nicht erfüllen können; die Einzahlung der 50.000 DM im Zuge der Veräußerung der Geschäftsanteile habe deswegen keine Tilgungswirkung gehabt, weil die Beklagte nicht auf die Einlageschuld, sondern zur Erfüllung der Pflichten aus der Treuhandabrede HABE zahlen wollen. Im Ergebnis muss die Beklagte danach den Betrag von 50.000 DM zwei mal leisten. Auf die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision hat der II. Zivilsenat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch den Vorgang des Hin- und Herzahlens ihre Einlageschuld nicht hat tilgen können, billigt er, sie steht im Einklang mit der seit vielen Jahren gefestigten und auch im Schrifttum mehrheitlich vertretenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Verworfen hat er dagegen – insofern anknüpfend an das Urt. v. 21. November 2005 (aaO) und eine Entscheidung vom 17. September 2001 (II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997) – die Vorstellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch durch die spätere Zahlung von 50.000 DM ihre Einlageschuld nicht erfüllen können. Da das Hin- und Herzahlen wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hat die beklagte Gesellschafterin nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand-„ oder „Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Offen ist ausschließlich die Einlageschuld, die durch die spätere Einzahlung getilgt worden ist; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, ändert daran nichts und führt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter – gerade in der Insolvenz verwirklicht sich diese Gefahr – zweimal zahlen muss, nämlich auf die unwirksame „Treuhandabrede“ oder das unwirksame „Darlehen“ und außerdem auf die Einlageschuld. Das Berufungsgericht setzt sich mit der von ihm favorisierten Lösung bewußt, weil es den Kapitalschutzvorschriften in diesem Zusammenhang unangemessen formstrenge Bedeutung beimißt, darüber hinweg, dass dem Sinn der Kapitalaufbringungsregeln zuwider derjenige Gesellschafter besser gestellt ist, der den Fehler bei der Einlagezahlung nicht alsbald behebt, sondern zuwartet, bis er von dem Insolvenzverwalter zwangsweise zur Einlagezahlung veranlaßt wird: Er muss nur einmal leisten, während der gesetzestreu vorgehende Gesellschafter „der Dumme“ ist und – ohne Aufrechnungsmöglichkeit – ein zweites Mal an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 LG Flensburg - Urteil. v. 21. Januar 2004 - 4 O 248/03 ./. OLG Schleswig - Urteil. v. 27. Januar 2005 - 5 U 22/04 (abgedruckt in ZIP 2005, 1827) Karlsruhe, den 9. Januar 2006 Zwangsräumung, Berliner Modell und Vermieterpfandrecht Der BGH hat bestätigt, dass die Kosten für die Zwangsräumung von Wohnungen mit dem Berliner Modell deutlich gesenkt werden können. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das sogenannte Berliner Modell im Räumungsverfahren gebilligt. Bei dem Berliner Modell kann der Vermieter an sämtlichen Gegenständen in der Wohnung ein Pfandrecht gegenüber dem Mieter geltend machen. Der Gerichtsvollzieher muss dann im Zuge der Vollstreckung nur für die Herausgabe der Wohnung sorgen. Die Kosten für den Transport und die Einlagerung von Mobiliar bzw. sonstigen Gegenständen aus der Wohnung fallen somit weg. Die zu erwartenden Kosten für diese Positionen mussten bisher vor der Vollstreckung an den beauftragten Gerichtsvollzieher vom Vermieter gezahlt werden und verursachten oft vier- bis fünfstellige Beträge. Der Vermieter kann zunächst alle Gegenstände in seinen Besitz nehmen. Im Streitfall haben die ordentlichen Gerichte darüber zu entscheiden, welche Gegenstände unter das Vermieterpfandrecht fallen. Bei einer entsprechenden Klärung hat der Vermieter dem Schuldner die nicht dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände abzuliefern (BGH: Az. I ZB 45/05). Die Entscheidung im Wortlaut: |
Quick Links - oft gesuchte Begriffe:
anwalt berlin, arbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhalt, anwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlin, prozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt