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Die sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Landgericht Frankfurt/Main angewendet zur Berechnung von Reisepreisminderungen. Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des LG Frankurt/M unter VRiLG Dr. Tempel entwickelt und in NJW 1985, 113 und NJW 1994, 1639 veröffentlicht. Die Prozentsätze geben einen ersten Anhaltspunkt für Preisminderungen durch Gerichte. Da die Tabelle nicht für die anderen Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden. Minderungen bei Mängeln in der Unterkunft: Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-25% je nach Entfernung Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15% Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10% DZ statt EZ; 20% Dreibettzimmer statt EZ; 25% Dreibettzimmer statt DZ; 20-25% Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden Vierbettzimmer statt DZ 20-30% entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden Mängel in der Ausstattung des Zimmers: zu kleine Fläche; 5-10 % fehlender Balkon 5-10% bei Zusage/je nach Jahreszeit fehlender Meerblick; 5-10% bei Zusage fehlendes (eigenes) Bad/WC; 15-25% bei Buchung fehlendes (eigenes) WC; 15% fehlende (eigene) Dusche; 10% bei Buchung fehlende Klimaanlage; 10-20% bei Zusage fehlendes Radio/TV; 5% bei Zusage zu geringes Mobiliar ;5-15% Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.); 10-50% Ungeziefer; 10-50% Ausfall von Versorgungseinrichtungen: Toilette; 15% Bad/Warmwasserboiler; 15% Stromausfall/Gasausfall; 10-20% Wasser; 10% Klimaanlage 10-20% je nach Jahreszeit Fahrstuhl; 5-10% je nach Etage Service: vollkommener Ausfall; 25% schlechte Reinigung; 10-20% ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher); 5-10% Beeinträchtigungen: Lärm am Tage; 5-25% Lärm in der Nacht; 10-40% Gerüche 5-15% Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage); 20-40% je nach Art der Projektzusage(z. B. "Kururlaub") Minderungen bei Mängeln in der Verpflegung: Vollkommener Ausfall; 50% Inhaltliche Mängel Eintöniger Speisezettel; 5% Nicht genügend warme Speisen; 10% Verdorbene (ungenießbare) Speisen; 20-30% Service Selbstbedienung (statt Kellner); 10-15% Lange Wartezeiten; 5-15% Essen in Schichten; 10% Verschmutzte Tische; 5-10% Verschmutztes Geschirr, Besteck; 10-15% Fehlende Klimaanlage im Speisesaal; 5-10% bei Zusage Minderungen bei Mängeln im Transport: Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde. Ausstattungsmängel: Niedrigere Klasse; 10-15% Erhebliche Abweichung vom normalen Standard; 5-10% Service, Verpflegung; 5% Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.), 5% Auswechslung des Transportmittels; der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel; Kosten des Ersatztransportmittels Minderungen bei sonstigen Mängeln: Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool; 10-20% bei Zusage Fehlendes Hallenbad bei Zusage - soweit bei vorhandenem Swimmingpool 10% nach Jahreszeit bei nicht vorhandenem Swimmingpool; 20% Fehlende Sauna; 5% bei Zusage Fehlender Tennisplatz 5-10% bei Zusage Fehlendes Mini-Golf 3-5% bei Zusage Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10% bei Zusage Fehlende Möglichkeit zum Reiten; 5-10% bei Zusage Fehlende Kinderbetreuung; 5-10% bei Zusage Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20% je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit Verschmutzter Strand; 10-20% bei Zusage Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10% je nach Ersatzmöglichkeit Fehlende Snack- oder Strandbar; 0- 5% bei Zusage Fehlendes Restaurant oder Supermarkt; 10-20% bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit : bei Hotelverpflegung; 0-5% bei Selbstverpflegung; 10-20% Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure); 5-15% bei Zusage Fehlende Boutique oder Ladenstraße; 0- 5% je nach Ausweichmöglichkeit Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten; 20-30% des anteiligen Reisepreises je Tag des Landauslfuges Fehlende Reiseleitung: bloße Organisation; 0-5% bei Besichtigungsreisen; 10-20% bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung; 20-30% bei Zusage Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für: im gleichen Hotel; 1/2 Tag in anderes Hotel ; 1 Tag Wie ist die Tabelle zu benutzen? Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden: 1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. 2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen: Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen. Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war. 3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben. Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde. Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. 4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert. Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze: Gruppe I (Unterkunft) 50% Gruppe II (Verpflegung) 50% Gruppe III (Transport) 20% Gruppe IV (Sonstiges) 30% Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 62,5% Gruppe II (Verpflegung) 37,5% Gruppe III (Transport) 20% Gruppe IV (Sonstiges) 30% Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 83,3% Gruppe II (Verpflegung) l6,7% Gruppe III (Transport) 20% Gruppe IV (Sonstiges) 30% Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%. 5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB). 6. Sonstiges Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen. |
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