Bevor man sich einen neuen Wagen kauft, informiert man sich bei den heutzutage rapide ansteigenden Benzinpreisen natürlich auch über den Kraftstoffverbrauch des „Wunschautos“.
Ärgerlich wird es aber, wenn es später mehr Kraftstoff verbraucht, als der Hersteller versprochen hat.
Ist ein erhöhter Benzinverbrauch bei einem Neuwagen ein Sachmangel?
Der Erwerber eines Neuwagens kann nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch des Kfz mehr als 10 Prozent der Herstellerangaben beträgt.
Vorliegend gab es einen Mehrverbrauch von ca. 8,45 Prozent.
Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Neuwagen erworben. Laut Herstellerangaben – die nicht Bestandteil des Kaufangebots waren – sollte das Fahrzeug 7,1 Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer verbrauchen. Der Käufer bemerkte einen höheren Verbrauch und ließ das Fahrzeug untersuchen. Hierbei wurde festgestellt, dass das Kfz 7,7 Liter auf 100 Kilometer – also ca. 8,45 Prozent mehr – verbrauchte und auch die Kohlendioxidemission erhöht war. Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers blieb erfolglos. Daraufhin wollte der Mann vom Kaufvertrag zurücktreten und zog vor Gericht. Hier gab er noch an, dass der Motor häufig nicht problemlos anspringe, was ein zusätzlicher Grund sei, warum er das Auto nicht mehr wolle.
Kein Rücktritt wegen unerheblichen Mangels
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte einen Rücktritt nach den §§ 346 I, 437 Nr. 1, 434 I, 323 V 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab. Denn der Kraftstoffmehrverbrauch stelle lediglich einen unerheblichen Mangel dar, da er unter 10 Prozent liege. Außerdem seien die Herstellerangaben nicht verpflichtend, denn die Werte werden nur unter Laborbedingungen festgestellt und deshalb unter anderem der unterschiedlichen Fahrweise der Autokäufer nicht gerecht. Da der Kraftstoffverbrauch anhand der Abgase festgestellt werde, stelle die erhöhte Kohlendioxidemission keinen gesonderten Mangel dar, der zum Rücktritt berechtige. Ein Rücktritt wegen der Startprobleme sei im Übrigen nur nach zweifacher, erfolgloser Nacherfüllung möglich gewesen.
(OLG Hamm, Urteil v. 09.06.2012, Az.: I-28 U 12/11)