Mietwagen-Unfälle: BGH stärkt Rechte der Verbraucher

Wer grob fahrlässig einen Mietwagen-Unfall verursacht, muss nicht unbedingt für den ganzen Schaden aufkommen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Damit werden die Vertragsklauseln einiger Vermieter unwirksam.

Anlass des BGH-Urteils war ein seit mehreren Jahren währender Rechtstreit, bei die Autovermietung Sixt einen Mieter auf den vollen Schadenersatz für einen Mietwagenunfall verklagt hatte. Der Mieter war im Juni 2008 mit seinem Wagen von der Fahrbahn abgekommen. Sein geliehenes Auto erlitt einen Totalschaden.

In dem Sixt-Mietvertrag hatte es seinerzeit geheißen, dass der Mieter den Schaden bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll übernehmen muss. Bei leichter Fahrlässigkeit sollte er nur die Selbstbeteiligung von 770 Euro tragen. Der Vorsitzende Richter des BGHs wies nun darauf hin, dass ein solches „Alles-oder-nichts-Prinzip“ beim Schadenersatz bereits Anfang 2008 abgeschafft worden sei.

In dem konkret verhandelten Fall kann es sein, dass der Kunde den Schaden von 16.000 Euro trotz des Urteils komplett zahlen muss. Der Beklagte hatte den Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit und 2,96 Promille Alkohol im Blut verursacht. Über den Fall entscheidet nun das Oberlandesgericht Köln – ein zweites Mal, diesmal auf Basis der neuen Vorgaben aus Karlsruhe.

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