Das Schwerbehindertenrecht umfasst alle rechtlichen Regeln, die die Rechtsverhältnisse für Schwerbehinderte in Deutschland betreffen. Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Juli 2001 der zweite Teil des (SGBIX), in dem „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ enthalten sind. Getreu § 2 SGB IX gelten Menschen dann als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Schwerbehinderung liegt bei Menschen vor, wenn denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Ein Mensch mit einer Behinderung hat einen durchsetzbaren Anspruch, dass seine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft angemessen erfasst wird. Denn die Feststellung seiner Beeinträchtigung bildet die Grundlage für die Bestimmung des Umfangs seiner Leistungen zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile.
Soweit Sie Fragen zum Schwerbehindertenrecht oder zu Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Versorgungsamtes ist die Einschaltung eines Anwalts dringend zu empfehlen.
Wir vertreten Sie im Behindertenrecht kompetent bei Fragen rund um
- Widerspruch gegen die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)
- Feststellung einer Behinderung und Anerkennung als Schwerbehinderung / Schwerbehindertenausweis
- Klagen gegen ablehnende Gleichstellungsanträge, z.B. zur Erlangung des erweiterten Kündigungsschutzes