Kosten

Unsere Kosten bleiben für Sie transparent!

Wir setzen uns persönlich dafür ein, Kostenrisiken für unsere Mandanten zu vermeiden und Sie entsprechend zu beraten. Vor Mandatserteilung informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten, und im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko.

Die gesetzlichen Vorschriften

Seit 01.07.2004 gelten neue Spielregeln im Kostenrecht. An diesem Tag trat das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft. Seine Grundstruktur wollen wir Ihnen kurz darstellen: Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der internen Beratung und der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Dritten.

Vor Mandatserteilung informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten, und im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko.

Sollten Sie rechtschutzversichert sein, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechnen auch mit dieser unmittelbar ab. Eventuell anfallende Selbstbeteiligungen rechnen wir unmittelbar mit Ihnen ab.

Ihre Beratung

Für die Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sind keine konkreten Gebühren mehr vorgeschrieben. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht es uns, eine individuelle Honorarvereinbarung, mit Ihnen zu treffen, welche sich an den besonderen Umständen Ihres Falles orientiert.

Was mache ich, wenn ich kein Geld für einen Rechtsanwalt habe?

In diesem Fall müssen Sie sich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Verdientsbescheingung und Ihres Mietvertrages aushändigen lassen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch.

Ihre Vertretung gegenüber Dritten

a) Die außergerichtliche Vertretung

Maßgeblich für die Vergütung eines Rechtsanwaltes ist der so genannte Gegenstandswert. Dieses ist der Wert, der dem Wert der geltend gemachten Forderung entspricht.

Wird zum Beispiel eine Vergütungsforderung in Höhe von € 1.000,00 geltend gemacht, so beträgt der Gegenstandswert € 1.000,00.

Für das Arbeitsrecht gelten daneben einige Besonderheiten. Maßgeblicher Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage ist beispielsweise Ihr Bruttoeinkommen eines Vierteljahres. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung oder –erteilung wird grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung angesetzt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die einzelnen Gebühren (www.brak.de).
Wenn wir Ihre Interessen gegenüber Dritten außergerichtlich wahrnehmen, können folgende Gebühren anfallen:

  • Eine Geschäftsgebühr
  • Eine Einigungsgebühr

 

b) Die gerichtliche Vertretung

Auch hier ist der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung maßgeblich. Für die erste Instanz können folgende Gebühren anfallen.

  • Eine 1,3 Verfahrensgebühr
  • Eine 1,2 Terminsgebühr
  • Eine 1,0 Einigungsgebühr

 

Neben den oben genannten Gebühren ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Auslagenpauschale von maximal € 20,00 zu berechnen. Die Summe aus Gebühren und Auslagenpauschale ist, um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es, dass keine Partei in der 1. Instamz die Kosten der Gegenseite erstattet. Das bedeutet für Sie: Auch wenn die Kündigung unwirksam und Sie den Prozess gewinnen, müssen Sie die für Ihre Rechtsverteidigung angefallenen Kosten selbst tragen.