Prozesskostenhilfe

Im Grundgesetz ist das Recht aller Deutschen auf rechtliches Gehör festgeschrieben, Art. 20 Grundgesetz. Daher hat der Staat eine Fürsorgepflicht auch gegenüber denjenigen, die sich einen Rechtsanwalt nicht so ohne weiteres leisten können.

Die Prozesskostenhilfe ist für jede Art von Verfahren (Rechtsstreit, Zwangsvoll-streckung) zu gewähren und kann jederzeit, meist kostenlos, bei Gericht beantragt werden. Wird sie genehmigt, übernimmt der Staat alle Kosten des jeweiligen Verfahrens.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn:

  • Die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
  • Die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  • Ein Antrag vorliegt.

 

Wann kann ich die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen?

Ab einem ungefähren Richtwert (www.pkh-fix.de) von 2.000 € brutto Familieneinkommen ist eine PKH Berechtigung gegeben. Aber auch bis zu einem Einkommen von ca. 2.300 € kann PKH mit einer kleinen Ratenzahlung an das Gericht noch gewährt werden. Es müssen alle relevanten Einkünfte angegeben werden. Dafür bestehen Vordrucke, die in den Gerichten ausliegen oder gegebenenfalls bei uns erhältlich sind.

Wann hat eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg?

Wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg wahrscheinlicher ist, als ein Scheitern.

Ist die Beratung in Verfahren mit PKH von minderer Qualität?

Selbstverständlich nein.

Gibt es PKH auch im Strafrecht?

Ja, nur heißt es hier „Beiordnung“ und wird gewährt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist oder das Verfahren ganz besonders schwierig ist. Im Übrigen ist PKH immer dann möglich, wenn es auf dieser Internetseite besonders ausgeschrieben wurde.

Was passiert, wenn mein PKH Antrag NICHT gewährt wird?

  • Wenn er nicht gewährt wird, weil zuviel Familieneinkommen vorliegt, werden für die Stellung des Antrages durch einen Anwalt nur die 1,3 Verfahrensgebühr bemessen an dem Streitwert der Gebührentabelle berechnet (Beispiel: Streitwert 500 €, 1,3 Verfahrensgebühr 58,50 € plus Auslagen 20 €)
  • § 13 RVG Tabelle
  • Wenn er nicht gewährt wird, weil die Sache nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, so wird eine Verfahrensgebühr von 1,0 berechnet. (Beispiel. Streitwert 500€, 1,0 Verfahrensgebühr 45,00 € plus Auslagen 20 €) Zusätzlich kann eine Beratungsgebühr anfallen.