LSG Celle zum Online-Antrag auf ALG
Ein Mann beantragte online Arbeitslosengeld. Dabei bestätigte er, alle nötigen Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Das wurde ihm vor dem LSG Celle zum Verhängnis.
Ein Leistungsempfänger kann nicht behaupten, von seiner Mitteilungspflicht nichts gewusst zu haben, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) bestätigt hat. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 25.01.2021, Az. L 11 AL 15/19).