Hartz-IV-Empfänger Arbeitssuche

Hartz-IV-Empfänger dürfen für ihre Arbeitssuche ein eigenes Auto einsetzen. Nur: Wie viel darf das Auto wert sein? Ein Künstler kann sein Fahrzeug jetzt vorerst weiterfahren – bis das Jobcenter ein Wertgutachten über das Fahrzeug vorlegt.

Wer Grundsicherungsleistungen haben will, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Wie dabei das Zusammenspiel der Freibeträge abläuft, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung präzisiert (Beschl. v. 16.05.2019, Az. L 11 AS 122/19 B ER).

Geklagt hatte ein 58-jähriger Geringverdiener. Vom Geld seiner Eltern hatte sich der freischaffende Künstler im Juni 2014 einen großen Pick-Up-Truck (Ford F 150, US-Import) für 21.000 Euro gekauft. Als der Mann Anfang 2017 Grundsicherungsleistungen beantragte, lehnte das Jobcenter seinen Antrag ab, weil er nicht hilfebedürftig sei. Er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten. Nach eigenen Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers war dabei von einem Wert von 20.000 Euro auszugehen.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190007346&st=null&showdoccase=1