Corona hat es bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft: In der Kurzarbeit gibt es weniger Urlaub. Aber auch die Ausstattung für Lieferfahrer und der gelbe Schein landeten beim höchsten Arbeitsgericht.
1/9: (K)ein Urlaub in der Kurzarbeit
Wer nicht arbeitet, braucht auch keinen Urlaub – so hatte längst der Europäische Gerichtshof (EUGH) die Frage nach den Auswirkungen von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch beantwortet. Das BAG zog nun nach: Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen (BAG Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21)
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-wichtige-entscheidungen-2021/