Aleine Geldgeschenke der Großmutter an den Enkel, damit sich dieser „einmal den Führerschein finanzieren“ kann, kommen in vielen Familien vor. Nun bringt das Oberlandesgericht Celle solche Konstruktionen ins Wanken.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Urt. v. 13.02.2020, Az. 6 U 76/19).
Dem Grunde nach können Schenkungen nach Paragraph 534 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur in Ausnahmefällen widerrufen oder zurückgefordert werden: Wenn der Schenker mittellos wird und zuvor getätigte Schenkungen keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Gerade eine solche „privilegierte Schenkung“ verneinte der Senat aber gerade.
Im Ausgangsfall hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel ein jeweils auf die Dauer von 25 Jahren angelegtes Sparkonto eröffnet und jeden Monat über 11 beziehungsweise 9 Jahre 50 Euro eingezahlt. Die Rente der Frau betrug 1250 Euro. Als sie in eine Pflegeeinrichtung musste, waren die Zahlungen schon eingestellt. Die anteiligen Kosten für ihre Unterbringung konnte sie nicht zahlen. Der Sozialträger sprang ein und klagte von den Enkeln die eingezahlten Beträge der vergangenen Jahre ein.
Laut Urteil sprechen die Regelmäßigkeit und der Zweck zum Kapitalaufbau gegen ein übliches „Taschengeld“. Für den nun für den Rückforderungsanspruch komme es auch nicht darauf an, ob es für die Großmutter mit Beginn der Zahlungen absehbar gewesen sei, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde, erklärten die Richter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagten Enkel können noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-celle-6u76-19-schenkung-enkel-beduerftigkeit-grossmutter-rueckfoerderung-sozialhilfetraeger/