Zahlungsverzug bei Mieten

Der Gesetzgeber hat in Artikel 240 unter § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht dem Vermieter das Recht zur Kündigung genommen, für den Fall, dass der Mieter aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten April, Mai und Juni 2020 die Miete nicht zahlt.

Der Mieter soll nur davor geschützt werden, dass er seinen Mietvertrag aufgrund von Corona bedingten Zahlungsschwierigkeiten verliert. Die sonstigen Folgen, die sich aus der Nichtzahlung der Miete ergeben, bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten.

Im Zusammenhang mit Corona sollten Mieter sich bei Zahlungsverzug jedoch nicht absolut sicher fühlen. Befand sich der Mieter bereits vor April 2020 mit den Mietzahlungen in Verzug und/oder war deswegen bereits abgemahnt, rechtfertigt auch ein Mietrückstand in Corona-Zeiten eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Ebenfalls unverändert bleiben Verhaltensbedinget Kündigungen des Mietverhältnisses. Sie sind auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht weiter möglich.

https://www.focus.de/immobilien/mieten/fast-jede-fuenfte-miete-koennte-bald-ausfallen-millionen-deutsche-zahlen-wegen-corona-keine-miete-mehr-kettenreaktion-droht_id_11917477.html