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ZivilrechtInternetrecht / Internetauktionen
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Kann der Verkäufer vereinbaren, dass die Auktionen nicht bindend ist?
Ja, eine solche Vereinbarung ist möglich. Der Auktionstext kann Hinweise darauf enthalten, dass der Käufer nach dem Zeitablauf der Auktionen keinen verbindlichen Vertragsschluss wünscht. Ein solcher Vorbehalt ist zwar nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht zulässig, das kann jedoch allenfalls dazu führen, dass der Verkäufer von eBay für künftige Auktionen gesperrt wird. Die AGB von eBay berühren nämlich nicht das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Macht der Verkäufer demnach ein Angebot, in denen der Hinweis " Bitte nicht bieten " enthalten ist, so kann sich der Höchstbietende später nicht darauf berufen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen sei.

Der Käufer bestreitet, dass er ein Gebot abgegeben hat. Wer ist beweispflichtig?
Grundsätzlich muss der Verkäufer beweisen, dass ein Vertrag mit dem Käufer zu Stande gekommen ist. Der Ausdruck einer E-Mail beweist dabei allerdings nicht, dass eine bestimmte Person an einer Internetauktionen teilgenommen hat (Amtsgericht Erfurt Az. 28 C 2354/01). Ebenso entschied auch das Landgericht Konstanz (2 O 141/01). In diesem Rechtsstreit hatte der Käufer bestritten, überhaupt jemals ein Gebot für das versteigerte Wohnmobil abgegeben zu haben. Ein Sachverständiger bestätigte dem Gericht, dass es rein theoretisch möglich ist, dass ein Dritter den Account des Käufers missbraucht haben könnte. Potenziell bestehe beispielsweise die Gefahr, dass auf dem Computer des Käufers ein trojanisches Pferd installiert worden sei. Ebenso entschied auch das Oberlandesgericht Köln (19 U 16/02).

Können Käufer oder Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn sie sich vertippt haben?
Wer z. B. für eine Computertastatur statt der gewünschten 50 Euro fälschlicher Weise 500 € geboten hat, kann seine Willenserklärung gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten. Er hat dann jedoch zu beweisen, dass ihm ein Irrtum unterlaufen ist. Sollten dem Verkäufer durch den Irrtum des Käufers Kosten entstanden sein, so hat der Käufer dem Verkäufer diese Kosten in gewissem Rahmen zu erstatten. Auf jeden Fall sollte der Verkäufer aber darauf hingewiesen werden, dass ihm von eBay die Auktionskosten erstattet werden, wenn der Käufer den Vertrag wegen Irrtums angefochten hat.
Häufig kommt es vor, dass sich Verkäufer bei eBay nur in der Zeile irren und direkt neben (bzw. unter) dem Staatspreis als Preis für den Sofortkauf einen Euro angeben. Soll in diesem Zusammenhang eine Sache von größerem Wert verkauft werden, so werden die Gerichte in der Regel den Tippfehler ohne weiteren Beweis als Erklärungsirrtum anerkennen.

Warum sollte besser von einem Unternehmer als von einem Privatmann gekauft werden?
Beim Kauf von einem Unternehmer sieht das BGB zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften vor. So hat der Käufer (wenn er nicht selbst Unternehmer ist) beispielsweise ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nachdem ihm die Ware zugeschickt wurde; auch im Rahmen der Gewährleistung ergeben sich für den Käufer zahlreiche Vorteile: So ist es Unternehmern beispielsweise nicht möglich, die Gewährleistung für neue Waren auszuschließen. Die Gewährleistung für Gebrauchtwaren kann lediglich auf ein Jahr reduziert werden.
Wie ist ein Unternehmer vom Privatmann zu unterscheiden?
Ob ein Verkäufer bei eBay als Unternehmer tätig ist, ist nicht immer eindeutig zu sagen. Für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen beispielsweise das Auftreten als Powerseller oder der Betrieb eines eigenen eBay - Shops. Aber auch die Tatsache, dass ein Verkäufer bereits mehrere 100 Bewertungen hat und häufig ähnliche (neue) Waren verkauft, können ein Indiz für die unternehmerische Tätigkeit sein. In manchen (seltenen) Fällen tritt als Verkäufer nicht eine Einzelperson sondern eine juristische Person (z.B. GmbH) auf; in diesen Fällen ist die Unternehmereigenschaft gegeben.
Schwieriger wird die Frage der Unternehmereigenschaft, wenn beispielsweise ein Freiberufler ein Auto verkauft. Nutzte er dieses Auto vornehmlich für die Ausübung seines Berufs, so tritt er diesbezüglich bei eBay auch als Unternehmer auf. Handelte es sich dabei jedoch - zumindest überwiegend - um sein Privatauto, so ist er als Privatmann zu qualifizieren.

Kann ich den Vertrag widerrufen, wenn ich die Ware plötzlich nicht mehr haben möchte?
Diese Frage hängt davon ab, ob ein bestimmter Gegenstand von einem Privatmann oder einem Unternehmer verkauft wurde. Wurde die Sache von einem Privatmann verkauft und weist sie keinerlei Mängel auf (dann bestünden eventuell Gewährleistungsrechte), dann ist der Käufer auch an diesen Vertrag gebunden und kann ihn nicht widerrufen.
Handelte es sich bei dem Verkäufer jedoch um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so steht dem Käufer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei Internetauktionen nicht um Auktionen im juristischen Sinne, sondern vielmehr um ganz normale Kaufverträge. Auf diese Kaufverträge, die im so genannten Fernabsatz zu Stande gekommen sind, sind die Regelungen der §§ 312b ff. BGB anwendbar. Sofern der Käufer Verbraucher (und nicht selbst Unternehmer) ist, steht ihm danach ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht beginnt allerdings erst, nachdem der Käufer die Ware erhalten hat und nachdem ihm umfangreiche Informationen in Textform übermittelt worden sind.
Diese Informationspflichten, die sich aus verschiedenen Normen des BGB und der BGB -InfoVO ergeben, werden jedoch derzeit von kaum einem Verkäufer erfüllt. Das hat zur Folge, dass dem Käufer beim Kauf vom Unternehmer rein theoretisch ein unbegrenztes Widerrufsrecht zur Verfügung steht.
Der Käufer kann das Widerrufsrecht dadurch ausüben, dass er den Kaufvertrag schriftlich oder durch Rücksendung der Ware gegenüber seinem Auktionspartner - auch ohne Angabe von Gründen - widerruft. Zu beachten ist jedoch, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn die Ware speziell für den Kunden angefertigt worden ist. (Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist bei nach Kunden-Spezifikationen angefertigten Laptops allerdings trotzdem ein Widerrufsrecht möglich). Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht weiterhin, wenn als Waren Audio - oder Videoaufzeichnungen ersteigert wurden, ebenso können unversiegelte Software, Zeitschriften und Dienstleistungen nicht zurückgegeben werden.

Sind Verträge im Rahmen von Internetauktionen überhaupt bindend?
Ja, Verträge im Rahmen von Internetauktionen sind bindend.
Mit seinem Urteil vom 7. November 2001 hat der BGH entschieden, dass auch bei Internetauktionen ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zu Stande kommt. Das hat zur Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zu übergeben. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Die jeweils geschuldeten Leistungen können auch eingeklagt werden. Zu beachten ist dabei noch, dass der Kaufvertrag nicht die einzige Vertragsform ist, die bei Internetauktionen zu Stande kommen kann. So ist es z. B. auch denkbar, dass im Rahmen einer Auktion eine Dienstleistung versteigert wird. Diesbezüglich kommt dann ein Dienstvertrag zu Stande, wobei auch im Rahmen dieses Vertrages die jeweils geschuldeten Leistungen eingeklagt werden können.
Aus diesem Beispiel wird auch deutlich, dass es sich bei Internetauktionen nicht um Auktionen im juristischen Sinne handelt. So setzt die in § 156 BGB geregelte Auktion beispielsweise die örtliche Begrenztheit einer Veranstaltung voraus. Schon das allein ist bei einer Internetauktionen nicht der Fall. Außerdem ist im Gegensatz zur " echten " Auktion kein Auktionator anwesend. Bei einer Internetauktionen kommt der Kaufvertrag automatisch mit Ablauf der vorgesehenen Versteigerungszeit mit dem Höchstbietenden zu Stande.

Was ist der Unterschied zwischen dem Widerrufsrecht und dem Gewährleistungsrecht?
Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für den Käufer, sich vom Vertrag nachträglich zu lösen. Die Besonderheit beim Widerrufsrecht ist, dass sich der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen kann. Das setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer ein Unternehmer war und der Käufer selbst kein Unternehmer ist.
Im Gegensatz dazu ist das Gewährleistungsrecht auch unter Privatleuten anwendbar. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts ist es dem Käufer jedoch nicht möglich, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Vielmehr muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hatte.

Nach der Zahlung durch den Käufer gibt der Verkäufer an, die Ware sei zerstört worden.
In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, an den Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Macht er dies nicht, so ist der Verkäufer auf Rückzahlung zu verklagen. Die Kosten der Klage hat die unterliegende Partei - in diesem Fall der Verkäufer - zu tragen. Beim Käufer bleibt jedoch das Risiko, dass der Verkäufer vermögenslos ist und er somit am seinen Kosten sitzen bleibt.

Welche Gewährleistung habe ich beim Kauf vom Privatmann?
Der Privatmann bzw. Verbraucher hat die Möglichkeit seine Gewährleistungspflichten weitestgehend zu begrenzen. Diese Begrenzung der Gewährleistung muss dann jedoch im Angebots-Text ausdrücklich erwähnt werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist jedoch gem. § 444 BGB dann nicht möglich, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Kann der Käufer beispielsweise beweisen, dass ein ersteigertes Gerät beispielsweise ein Kasettenrekorder schon bei der ersten Inbetriebnahme nicht funktionierte so deutet Vieles auf eine Arglist des Verkäufers hin. Eventuelle Gewährleistungsausschüsse durch den Verkäufer, sind dann hinfällig.

Was kann ich tun, wenn die Sache einen Mangel hat?
Bei einer mangelhaften Sache kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Gem. § 439 Abs. 1 BGB steht dem Käufer ein Wahlrecht zu. Der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand liefern. Der Käufer sollte dem Verkäufer eine mindestens zehntägige Frist zum Zwecke der Nacherfüllung setzen. Ist die Nacherfüllung dann nicht erfolgt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Minderung verlangen.

Was nutzt mir die Garantiekarte des Herstellers eines ersteigerten Produktes ?
Selbstständig neben der Gewährleistung des Verkäufers, bieten auch Hersteller oftmals noch Garantien für Ihre Produkte an. Voraussetzung dafür ist, dass der ersteigerten Ware eine ausgefüllte Garantiekarte beilag. Fehlt auf der Garantiekarte das Anfangsdatum der Garantie, sollte der Verkäufer gegebenenfalls um Zusendung der Originalquittung gebeten werden. Welche Leistungen der Hersteller im Einzelfall garantiert, ist der jeweiligen Garantiekarte zu entnehmen.
In einigen Auktionstexten ist die Angabe zu finden, dass auch der Verkäufer eine Garantie übernimmt. Diese Garantie ist dann als eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu verstehen. Tritt während der Garantiezeit einen Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war (der Käufer muss dies also nicht erst noch beweisen).
Ich habe das Geld überwiesen, aber der Verkäufer verschickt die Ware nicht.
Falls der Verkäufer behauptet, die Ware bereits abgeschickt zu haben, so liegt es an ihm, zu beweisen, dass er die Ware einer geeigneten Transportperson (beispielsweise der Deutschen Post AG) übergeben hat. Kann der Verkäufer beweisen, etwa durch einen Einlieferungsbeleg, dass er die Ware einer geeigneten Transportperson übergeben hat, so ist er nicht zu einer nochmaligen Leistung verpflichtet. Das Risiko des Abhandenkommens auf dem Transportweg trägt somit in der Regel der Käufer (er kann dann jedoch unter gewissen Umständen gegen den Transporteur vorgehen). Zum Beweis der Übergabe an eine Transportpersonen reicht jedoch nicht der Beleg über den Kauf von Briefmarken. Selbst bei einem Versand per Päckchen erhält der Versender keinen Einlieferungsbeleg. Insofern ist dem Verkäufer zu raten, den Versand entweder per Paket zu wählen oder nur unter dem Beisein von Zeugen zu verschicken.
Etwas anderes gilt nur dann wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelte. Hier greifen wieder die verbraucherschützenden Regelungen der §§ 474 ff. BGB. Verschickt ein Unternehmer die versteigerte Sache und geht diese auf dem Transportweg verloren, so ist der Unternehmer zur erneuten Leistung verpflichtet.
Sofern sich der Verkäufer jedoch überhaupt nicht bei dem Käufer meldet, ist wie folgt vorzugehen: zunächst ist dem Verkäufer eine etwa siebentägige Frist zur Lieferung zu setzen. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht erfolgen, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Geld nebst Zinsen in Höhe von etwa sieben Prozent zurückzuverlangen. Sollte auch dann noch nichts passieren, ist dem Käufer zu raten, den Betreiber der Auktionsplattform zu informieren und gegebenenfalls gegen den Verkäufer Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten.
Wie genau muss die Produktbeschreibung sein?
Da der Käufer bei eBay und den anderen Auktionshäusern allein aufgrund der Produktbeschreibung seine Kaufentscheidung treffen kann, sollte diese möglichst detailreich sein. Auf etwaige Mängel muss der Verkäufer, sofern sie ihm bekannt sind, hinweisen. Ist die Beschaffenheit einer Sache in der Produktbeschreibung nicht detailliert genug dargestellt worden, so hat die Sache der typischen Beschaffenheit zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, hat die Sache einen Mangel und der Käufer kann Nachlieferung verlangen.
Verkäufer sagt, er habe für einen anderen verkauft und will nicht liefern.
Der Verkäufer gibt an, er habe den ersteigerten Fernseher lediglich für einen Bekannten verkauft. Der Bekannte habe den Fernseher allerdings mittlerweile selbst verkauft, sodass der Fernseher nicht mehr vorhanden sei.
Sofern dies nicht im Auktionstext ausdrücklich erkennbar war, kann sich der Verkäufer hier nicht darauf berufen, den Fernseher für einen Bekannten verkauft zu haben. Somit ist der Verkäufer auch selbst Vertragspartner geworden. Da es dem Verkäufer allerdings nicht möglich ist, den Vertrag zu erfüllen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein damit zusammenhängender Schadensersatzanspruch zu. Der Schaden kann z. B. darin gesehen werden, dass der Fernseher einen Wert von 100 € hatte, der Käufer ihn aber für 40 € ersteigert hat. Dann stünde dem Käufer gegen den Verkäufer ein Schadensersatz in Höhe von 60 € zu.

Was passiert nachdem der Käufer den Vertrag widerrufen hat?
Nachdem der Käufer den Vertrag widerrufen hat, müssen sich die Parteien die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückgewähren. Das bedeutet, dass der Käufer die Ware zurückzuschicken hat und der Verkäufer dem Käufer das Geld zurückzuüberweisen hat. Dabei hat der Unternehmer dem Käufer in der Regel auch die Kosten der Rücksendung zu zahlen (§ 357 Abs. 2 BGB). Allerdings kann der Unternehmer dem Käufer die Kosten für die Rücksendung auferlegen, wenn der Wert der ersteigerten Ware geringer als 40 € ist. (Dies muss dann aber auch bereits vor Auktionsende im Angebot oder möglicherweise den damit verbundenen AGB ersichtlich sein).
Weitaus schwieriger gestaltet sich schon die Frage, ob der Unternehmer dem Käufer auch die Kosten für die Hinsendung erstatten muss. In der Regel ist beim Kauf vereinbart worden, dass der Käufer die Versandkosten (für die Hinsendung) übernimmt. Da es dem Käufer nicht möglich ist, dem Verkäufer diese Versand quasi "zurückzugeben", stellt sich die Frage, ob der Käufer möglicherweise für die Kosten der Hinsendung Wertersatz leisten muss. Allerdings hat der BGH bereits angedeutet, dass die Hinsendekosten zum Kaufpreis zählen und damit komplett vom Unternehmer erstattet werden müssen.
Sollte es dem Käufer nicht mehr möglich sein, die ersteigerte Ware im Originalzustand zurück zu gewähren, so muss er gegebenenfalls Wertersatz leisten. Wenn allerdings die Verschlechterung der Sache nur darauf beruhte, dass der Käufer die Sache auf ihre Tauglichkeit überprüfen wollte, so ist er nicht zum Wertersatz verpflichtet. Erlaubt ist hierbei alles, was auch in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Dem Käufer ist also zu empfehlen, die ersteigerten Ware möglichst pfleglich zu behandeln, wenn er mit dem Gedanken spielt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.









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