Coronavirus und Arbeitsrecht: Aufpassen bei einer Kündigung

Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind bereits spürbar: In vielen Unternehmen gibt es Kurzarbeit oder sogar Kündigung. Darauf sollten Arbeitnehmer nun achten.

“Bitte kündigen sie niemanden”, ist der Apell der Gewerkschaften an die Unternehmen.  Tatsache ist: In vielen Unternehmen herrscht große Unsicherheit, wie es weitergehen wird – und das wirkt sich natürlich auf die Mitarbeiter aus. Arbeiten im Home-Office soll einerseits vor einer Ansteckung sichern, andererseits den üblichen Ablauf im Job ermöglichen.

Aufgrund des Virus bricht jedoch in vielen Betrieben der Umsatz ein. Derartige äußere Umstände können allerdings eine betriebsbedingte Kündigung regelmäßig nicht rechtfertigen es sei denn es droht eine echte Existenzgefährdung.

Aufpassen sollten Mitarbeiter aber, wenn sie nun vom Unternehmen zu einer einvernehmlichen Kündigung gedrängt werden. Wer diese Art einer Kündigung unterschreibt, könnte möglicherweise wertvolle Ansprüche verlieren. Wir empfehlen vor einer Unterschrift auf jeden Fall einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, um sich rechtliche Auskünfte zu holen.

Prinzipiell können zwar wie sonst auch Arbeitnehmer gekündigt werden, allerdings darf eine Kündigung nicht aus sittenwidrigen Gründen erfolgen – also beispielsweise, weil Mitarbeiter mit dem Virus infiziert sind. Dies gilt auch für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter.

Ein Betrieb der in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter hat fällt unter das Kündigungsschutzgesetz. Zur Wahrung der Rechte des Arbeitsnehmers muss nach Ausspruch der Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen vor dem in unserer Region zuständigen Arbeitsgericht Potsdam, Arbeitsgericht Berlin oder Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Kündigungsschutzklage eingereicht wird.